S A T Z U N G

 


 


38304 Wolfenbüttel Halchter  -  Alter Holzweg





Stand: 20.06.2016 (mit Änderungen)

 

 


 

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen

„Schützenclub Halchter“.

Er ist beim Amtsgericht Wolfenbüttel unter der Nr. 150318 (vorher: 688) in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Halchter.

§ 2

Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.      (s. Satzungsänderung v. 14.10.1985)

Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (s. Satzungsänderung v. 14.10.1985)

Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr beträgt ein Jahr und ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft:

1. Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleistung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die  Mitgliedschaft  erlischt  durch  Tod  oder  durch  schriftliche  Austrittserklärung  auf  den 

Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch den Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7

Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8

Leitung und Verwaltung:

1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein.

(s. Satzungsänderung v. 14.10.1985)

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer dem Schützenmeister und bis zu 4 Beisitzern.

3. Um den Gesamtvorstand jederzeit funktionsfähig zu erhalten, wird der Wahlrhythmus (für die Vorstandswahl am 20.03.1999) wie folgt festgelegt (s. Satzungsänderung v. 21.01.2000):

Schriftführer/in

Jugendwart / Schützenhauptmann auf 3 Jahre

Kassierer/in

Damenleiterin

2. Schießsportleiter auf 2 Jahre

Danach läuft der 3-jährige Wahlrhythmus automatisch weiter.

4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen  zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. 

Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der  2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, wobei bei Neuwahlen die Wiederwahl einer der Prüfer zulässig ist, damit jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer die Bücher zu prüfen hat. Ein Kassenprüfer kann nur für zwei aufeinander folgende Jahre gewählt werden.

§ 10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(s. Satzungsänderung v. 14.10.1985)

§ 11

Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Genehmigung des Haushaltvoranschlages

e) Anträge

f) Verschiedenes

2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des                  1. Vorsitzenden.

4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung  hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingefügt, geändert oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2. Ausschluss eines Mitgliedes.

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Hauptver-sammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung Halchter, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(s. Satzungsänderung v. 26.06.2016)

Halchter, den 25.Juni 1981


Gez.: Helmut Tacke (1. Vorsitzender), Horst Janke (2. Vorsitzender), Heide Buhr (Schatzmeister), Elisabeth Meier (Schriftführerin), Uwe Elert (1. Schützenmeister), Peter Gottwald
(2. Schützenmeister), Wolfgang Wegener (Beisitzer), Herbert Biethan (Beisitzer),

Silvia Janke, Eckbert Krause, Wolfgang Meier

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